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   BGH, 26.09.2017 - 4 StR 342/17   

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BGH, 26.09.2017 - 4 StR 342/17 (https://dejure.org/2017,40000)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2017 - 4 StR 342/17 (https://dejure.org/2017,40000)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2017 - 4 StR 342/17 (https://dejure.org/2017,40000)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Mal wieder Doppelverwertungsverbot - Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 235
  • NStZ-RR 2018, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 342/99

    Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung;

    Auszug aus BGH, 26.09.2017 - 4 StR 342/17
    Der - aus Sicht des Angeklagten geplante - Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1999 - 2 StR 342/99, StV 1999, 597).
  • BGH, 08.01.2014 - 5 StR 596/13

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 26.09.2017 - 4 StR 342/17
    Angesichts der zahlreichen, vom Landgericht bei der Festsetzung der Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe besorgt der Senat auch mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht, dass die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Erwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 596/13) beruht, wonach sich auch die gemeinschaftliche Begehungsweise zum Nachteil des Angeklagten auswirke.
  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 451/20

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der geplante und umgesetzte Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel bereits zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 342/17 Rn. 10 und vom 4. August 1999 - 2 StR 342/99 Rn. 2).
  • LG Landshut, 29.03.2021 - 6 KLs 405 Js 4607/20

    Rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Raubes nach Aufhebung und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der geplante und umgesetzte Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel bereits zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 342/17 Rn. 10 und vom 4. August 1999 - 2 StR 342/99 Rn. 2).
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